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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1  Geltungsbereich / Vertragsgegenstand:
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge oder Verträge des jeweiligen Auftraggebers (AG) und dem Auftragnehmer (AN) Dentacs Solutions GmbH. Im Folgenden werden Auftraggeber bzw. Auftragnehmer als AG und AN bezeichnet.

2. Gegenstand der Verträge ergeben sich aus den vereinbarten Leistungen (Tätigkeiten oder Produkte), die der AN nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung erbringen oder herstellen wird. Die Aufgabenstellung geht, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, aus dem Angebot hervor.

§2   Durchführung der Leistungen:
1. Der AN erbringt die von ihm laut Auftrag angebotenen Leistungen nach besten Kräften. Hierfür berücksichtigt er den Stand der Technik, sowie seine Kenntnisse und Erfahrungen.

2. Der AN führt den Auftrag in engen Kontakt mit dem AG durch. Der AG verpflichtet sich,  dem  AN  nach  besten  Möglichkeiten  zu unterstützen. Insbesondere stellt er dem AN die, für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen kurzfristig zur Verfügung.

3. Der AN arbeitet im Wesentlichen in seinen Räumlichkeiten und mit seinen eigenen gebräuchlichen Arbeitsmitteln. Der AG stellt dem AN aber spezielle Geräte, Software oder Räumlichkeiten zur Verfügung sofern diese nicht beim AN vorhanden sind und es der Auftrag erfordert.

4. Die vertraglich festgelegten Leistungen werden von geeignet ausgebildeten und mit dem nötigen Fachkenntnissen ausgestatteten Mitarbeitern erbracht, eine Vergabe an Dritte erfolgt nach Absprache und Zustimmung mit dem Auftraggeber.

5. Im Falle besonderer Vorkommnisse (Krankheit/Tod) behält sich der AN bzw. dessen Rechtsnachfolger das Recht vor, die erforderlichen Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen oder vom Vertrag zurücktreten.

§3   Lieferung- und Zahlungsbedingungen:
1. Die Preise der angebotenen Leistungen verstehen sich, sofern nicht anders ausgewiesen, als Preise ohne Mehrwertsteuer.

2.1 Bei Auftragsentwicklung / Beratung auf Stundenbasis:
Die vom AN erbrachten Leistungen werden dem AG am Ende eines Monats oder bei geringem Auftragsvolumen für mehrere Monate gesammelt in Rechnung gestellt. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage ab Rechnungsdatum. Abzüge sind nicht zulässig.

2.2 Bei Komponenten- / Produktentwicklung und Dienstleistungen auf Festpreisbasis:
Bei Auftragsbestätigung werden 50% des Auftragswertes fällig. Die restlichen 50% bei Abnahme spätestens jedoch 1 Monat nach Auslieferung. Erkennt der AN die Notwendigkeit einer Terminverschiebung oder der Erbringung von Mehraufwand aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, so teilt er dies dem AG mit. Beide Vertragsparteien werden sich sodann über die anfallenden Mehrkosten bzw. Terminverschiebungen einigen.

2.3 In Falle des Verkaufs von Standard Produkten ist die Bezahlung bei der Lieferung des Produktes fällig.

§4   Gewährleistung:
1.1 Der AN ist bemüht alle Dienstleistungen in voller Zufriedenheit für seinen Auftraggeber auszuführen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, sofern nicht anders vertraglich geregelt die Leistungen binnen 14 Kalendertagen nach Leistungserbringung zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme ist schriftlich zu erklären, gegebenenfalls unter Bezeichnung der nicht wesentlichen Mängel. Erfolgt innerhalb der Frist keine schriftliche Beanstandung, gilt die vom AN erbrachte Leistung auch ohne ausdrückliche Erklärung vom AG als mangelfrei abgenommen. Auch die unbemängelte Inanspruchnahme einer Leistung gilt als Abnahme. Bei einmaligen Leistungen gilt die unbemängelte Inanspruchnahme als Verzicht auf jegliche Gewährleistung.

1.2 Für die richtige Funktion der vom AN entwickelten Software oder der gelieferten Produkte räumt der AN dem AG eine Gewährleistung von 6 Monaten nach Lieferung des Produktes, Programms bzw. Programmteils ein. Offensichtliche Mängel müssen dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden.

1.3 Weist der AG innerhalb dieser Frist schriftlich einen Mangel an der vom AN erbrachten Leistung nach, so verpflichtet sich der AN zur kostenlosen Nachbesserung.

1.4 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des AN nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder die Leistung des AN vom AG oder einem Dritten ohne Einwilligung des AN verändert, entfällt jede Gewährleistung, wenn der AG eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den  Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

1.5 Es besteht kein Anspruch auf Garantie bei Kompatibilitätsproblemen zu dritten Produkten, sofern deren Integration nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages gewesen ist.

2. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der AG nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen, sofern ein Kompatibilitätsproblem völlig ausgeschlossen werden kann.

3. Erfüllungsort für eine Nachbesserung ist der Firmensitz des AN. Der AN ist bereit, die Nachbesserung auch an anderen Orten durchzuführen, sofern es sich als unumgänglich erweist. In diesem Fall hat der AG die anfallenden Mehrkosten für Reise und Aufenthalt zu tragen.

§5   Lizenzbedingungen:
1.1 Bei Auftragsentwicklung / Beratung auf Stundenbasis:
Bei einer Beratung oder Entwicklung auf Stundenbasis gehen die Rechte sowie der Quellcode mit vollständiger Bezahlung der bis zu dem jeweiligen Arbeitsschritt angefallenen Kosten an den Auftraggeber über. Es wird dem AN jedoch das Recht eingeräumt, allgemein zu verwendende Teile der für den Auftraggeber erstellten Software oder Dienstleistung für andere Zwecke wieder zu verwenden oder zu modifizieren.

1.2 Bei Komponenten / Produktentwicklung auf Festpreisbasis:
Bei der Entwicklung oder des Verkaufes eines Produktes oder eines Moduls im weiteren Sinne bzw. einer Ingenieursleistung zu einem Festpreis (Festpreisangebot), bleiben die Rechte an dem Vertragsgegenstand ausschließlich beim AN, sofern dies nicht schriftlich anders geregelt ist. Dem AG wird hierbei das Recht eingeräumt, das ihm verkaufte Gut in seine Produkte einzubauen, oder alleine zu vertreiben. Hierbei können, sofern dies im Vertrag erwähnt ist, Lizenzgebühren fällig werden. Der AG hat im diesem Fall keine Rechte am Quellcode bzw. an der bei der Entwicklung angefallenen Dokumentation.

1.3 Im Falle des Verkaufs von Standard-Produkten gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Produktes.

§6  Haftung:
1. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den AN als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

2. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den AG gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.

3. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Gemäss §4 Nr. 1.4 bestehen keine Schadensersatzansprüche bei Kompatibili- tätsproblemen, sofern deren Integration nicht ausdrücklich Bestandteil des Vertrages gewesen ist.

§7   Geheimhaltung und Datenschutz:
1.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen, die sie vom jeweiligen Partner zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses erhalten haben, vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einwilligung des Partners an Dritte weiter zu reichen.

1.2 Diese Geheimhaltung besteht über die Länge des Vertragsverhältnisses fort bis zu dem Zeitpunkt, da die Informationen bzw. Unterlagen allgemein bekannt geworden sind.

§8   Sonstiges:
1. Der AG gestattet dem AN den Firmennamen des AG in eine Referenzliste einzutragen.

2.1 Mündliche Nebenabreden zum Vertrag haben keine Geltung, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

2.2 Es gilt deutsches Recht. Soweit für Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.

2.3 Der Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Firmensitz des AN.

2.4 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

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